Die Regeln für die geplanten Hypercars in der WEC, die ab der Saison 2020/21 greifen, wurden beim letzten World Motor Sport Council einschneidend verändert. Nun ist es auch erlaubt, die Rennfahrzeuge auf Basis von straßenzugelassenen Hypercars aufzubauen.

Im Statement des World Motor Sport Council vom 07. März 2019 heißt es: "Die Erweiterungen des technischen Reglements ab 2020 erlauben 'Hypercars', die auf den entwickelten Straßen-Fahrzeugen der Hersteller aufbauen. Das bisherige Regelformat bleibt erhalten. Diese Erweiterung soll dazu beitragen, mehr Herstellern den Eintritt in die Meisterschaft zu ermöglichen."

Der Schritt resultiert aus einer Notsituation: Bisher haben nur die Scuderia Glickenhaus und das Team ByKolles Interesse für die neue Hypercar-Klasse angemeldet. Zusagen von in Frage kommenden Herstellern wie McLaren, Aston Martin und Ferrari oder auch Toyota, Porsche, BMW und Ford gibt es bislang nicht.

Durch die jüngst beschlossene Regeländerung könnte McLaren theoretisch sein Hypercar auf dem Straßenfahrzeug McLaren Senna aufbauen, Aston Martin auf dem Valkyrie und Ferrari auf dem LaFerrari.

Einführung der Hypercars: Zu früh?

Geplant ist aktuell, dass die Hypercars im Sommer 2020 zu ihrem ersten WEC-Rennen antreten. Bereits seit der Bekanntgabe des neuen Reglements am Rande der 24 Stunden von Le Mans 2018 weisen Experten auf den enormen Zeitdruck dieses ambitionierten Projekts hin. Zur Erinnerung: Porsche bereitete sich ab 2011 für seinen groß angelegten LMP1-Einstieg zur Saison 2014 vor.

Selbst durch die Regelanpassungen bleiben auf technischer Seite große Baustellen. Laut geplantem Regelwerk darf der Elektromotor nur die Frontachse antreiben - im LaFerrari und im Valkyrie von Aston Martin wird aber die Heckachse elektrisch angetrieben.

Das Hypercar-Reglement im Überblick

Laut Hypercar-Reglement darf der Verbrennungsmotor eine Leistung von 690 PS nicht überschreiten, die elektrische MGU-K ist auf 270 PS limitiert. Das Mindestgewicht ohne Fahrer liegt bei 1.040 kg, wobei mindestens 180 kg auf den Verbrennungsmotor entfallen, 50 kg auf die MGU-K und mindestens 70 kg auf die Batterie.

Sowohl für den Verbrennungsmotor als auch für die MGU-K gilt folgendes: Am Ende der ersten Saison, an der ein Hersteller teilnimmt, müssen 25 Einheiten in einem straßenzugelassenen Fahrzeug verbaut sein, am Ende der zweiten Saison müssen 100 Einheiten verbaut sein.

Erlaubt sind ab 2020 bewegliche Aerodynamik-Teile. Davon darf je eines an der Front und eines im Heck verbaut werden, wobei nur zwei verschiedene, manuell vom Fahrer verstellbare, Stufen erlaubt sind.